OMV Global
Schließen
img_Teaser Soforthilfe

Aktuelles

Wir wollen Sie hier über aktuelle Entwicklungen zur Soforthilfe und Gaspreisbremse informieren. Für Fragen steht Ihnen gerne Ihr Key Account Manager zur Verfügung.

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekund:innen beschlossen. Somit übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekund:innen spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Die Winterhilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sieht vor, dass für alle Gas- und Wärmekund:innen im Dezember einmalig eine Zahlung aus Bundesmitteln direkt an die Versorger geleistet wird. Aufgrund dessen müssen die Kund:innen im Dezember 2022 ihrerseits keinen Abschlag bezahlen. 
 
Wir werden Sie auf dieser Seite über weitere Informationen am Laufenden halten. In der Zwischenzeit können Sie sich auf der Website der Deutschen Bundesregierung über den aktuellen Stand informieren.  
 

Um die Belastung der Haushalte und der Industrie durch die stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland Ende 2022 eine Preisbremse für Erdgas beschlossen. Die damit verbundenen Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Gaspreisbremse funktioniert im Wesentlichen wie folgt:

Grundsätzlich wird zwischen Haushaltskunden und kleineren Industriekunden gemäß § 3 – bitte beachten Sie den folgenden Link – und größeren Industriekunden gemäß § 6 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) unterschieden.

Gemäß § 3 EWPBG ergibt sich folgende Regelung:

Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches bei SLP-Abnahmestellen bzw. des gemessenen Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 bei RLM-Abnahmestellenwird der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) inklusive Netzentgelte, Messkosten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer begrenzt (Referenzpreis). Der Staat übernimmt die Differenz zum mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarten Gaspreis.

Gemäß EWPBG ist für RLM-Abnahmestellen ein Antrag zu stellen, wenn eine Entlastung nach § 3 gewünscht ist. Dieser Antrag ist nicht notwendig, wenn Sie bereits Soforthilfe von uns erhalten haben.

Für das Gas, das Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Selbstverständlich berücksichtigen wir die Gaspreisbremse auch in Ihren monatlichen Abschlagszahlungen. Der Entlastungsbetrag wird anteilig auf diese verteilt. Für die Monate Januar und Februar erfolgt eine rückwirkende Entlastung, die sogenannte Entlastungserstreckung. Diese wird in Ihrer Abschlagszahlung für März berücksichtigt werden.

Gemäß § 6 EWPBG ergibt sich folgende Regelung:

Größere Industriekunden erhalten nach § 6 EWPBG folgende Entlastungen:

Für 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021 wird der Gaspreis auf 7 Cent pro Kilowattstunde (kWh) exklusive Netzentgelte, Messkosten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer begrenzt (Referenzpreis). Der Staat übernimmt die Differenz zum mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarten Gaspreis.

Für das Gas, das Verbraucherinnen und Verbraucher über die 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021 hinaus verbrauchen, zahlen sie den vereinbarten Vertragspreis.
Das Gesetz sieht auch Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge vor. Diese unterscheiden sich je nach Branche und Betroffenheit des Unternehmens von hohen Energiepreisen.

In der Regel beläuft sich die absolute Höchstgrenze pro Entnahmestelle pro Kalendermonat auf 150.000,00 EUR, solange das Unternehmen keine Selbsterklärung nach § 22 EWPBG abgegeben hat und keine der dort vorgegebenen Fristen versäumt hat.


In jedem Fall gilt:
 

Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass unsere Kunden uns gemäß § 3 Abs. 5 EWPBG mitteilen müssen, sollten sie z.B. aufgrund von Sanktionen nicht anspruchsberechtigt sein. Ebenso gelten z.B. Sonderregelungen für Krankenhäuser oder KWK-Anlagen.

Wir weisen ebenso darauf hin, dass das EWPBG Höchstgrenzen für Entlastungsbeträge vorsieht. Sollten Sie als Kunde über diese Höchstgrenzen hinaus Ansprüche anmelden wollen, sollten Sie uns bis spätestens zum 31. März 2023 eine Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG zukommen lassen.

Bitte informieren Sie sich gründlich über die Regelungen und Meldepflichten des EWPBG. Sie finden das Gesetz unter folgendem Link: www.bundesgesetzblatt.de, weitere Veröffentlichungen, z.B. auf der Website des Ministeriums BMWK oder in der Fachpresse, sind sicher auch hilfreich.

Die Regelungen aus dem EWPBG gelten bis zum Ende des Jahres 2023, können von der Bundesregierung aber noch um weitere 4 Monate bis 30. April 2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Gaspreisbremse gilt für den gesamten Energieverbrauch wieder der für den Lieferzeitraum vereinbarte Vertragspreis.

Die OMV GAS weist ausdrücklich auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen hin.

Weiterhin richten Sie gerne Ihre Mitteilungen, Fragen und Anregungen an die gesonderte E-Mail-Adresse gaspreisbremse-de@omv.com.

Gemäß §§ 4 Abs. 4 S.2, 12 Abs. 4 S.2 EWPBG weisen wir unsere Kunden gerne darauf hin, dass auch unter den Bedingungen der Gaspreisbremse oder auch ungeachtet dieser ein Preisvergleich im Markt nicht unterbleiben sollte.

OMV GAS übernimmt keinerlei Haftung über die Vollzähligkeit von Aufzählungen, die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Verweise. Diese Information stellt in keinster Weise eine Rechtsberatung dar.