Aktuelles
Wir wollen Sie hier über aktuelle Entwicklungen zur Soforthilfe und Gaspreisbremse informieren. Für Fragen steht Ihnen gerne Ihr Key Account Manager zur Verfügung.
Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekund:innen beschlossen. Somit übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekund:innen spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Die Winterhilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sieht vor, dass für alle Gas- und Wärmekund:innen im Dezember einmalig eine Zahlung aus Bundesmitteln direkt an die Versorger geleistet wird. Aufgrund dessen müssen die Kund:innen im Dezember 2022 ihrerseits keinen Abschlag bezahlen.
Wir werden Sie auf dieser Seite über weitere Informationen am Laufenden halten. In der Zwischenzeit können Sie sich auf der Website der Deutschen Bundesregierung über den aktuellen Stand informieren.
Um die Belastung der Haushalte und der Industrie durch die stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland Ende 2022 eine Preisbremse für Erdgas beschlossen. Die damit verbundenen Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Gaspreisbremse funktioniert im Wesentlichen wie folgt:
Grundsätzlich wird zwischen Haushaltskunden und kleineren Industriekunden gemäß § 3 – bitte beachten Sie den folgenden Link – und größeren Industriekunden gemäß § 6 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) unterschieden.
Gemäß § 3 EWPBG ergibt sich folgende Regelung: |
Gemäß § 6 EWPBG ergibt sich folgende Regelung: |
In jedem Fall gilt:
Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass unsere Kunden uns gemäß § 3 Abs. 5 EWPBG mitteilen müssen, sollten sie z.B. aufgrund von Sanktionen nicht anspruchsberechtigt sein. Ebenso gelten z.B. Sonderregelungen für Krankenhäuser oder KWK-Anlagen.
Wir weisen ebenso darauf hin, dass das EWPBG Höchstgrenzen für Entlastungsbeträge vorsieht. Sollten Sie als Kunde über diese Höchstgrenzen hinaus Ansprüche anmelden wollen, sollten Sie uns bis spätestens zum 31. März 2023 eine Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG zukommen lassen.
Bitte informieren Sie sich gründlich über die Regelungen und Meldepflichten des EWPBG. Sie finden das Gesetz unter folgendem Link: www.bundesgesetzblatt.de, weitere Veröffentlichungen, z.B. auf der Website des Ministeriums BMWK oder in der Fachpresse, sind sicher auch hilfreich.
Die Regelungen aus dem EWPBG gelten bis zum Ende des Jahres 2023, können von der Bundesregierung aber noch um weitere 4 Monate bis 30. April 2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Gaspreisbremse gilt für den gesamten Energieverbrauch wieder der für den Lieferzeitraum vereinbarte Vertragspreis.
Die OMV GAS weist ausdrücklich auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen hin.
Weiterhin richten Sie gerne Ihre Mitteilungen, Fragen und Anregungen an die gesonderte E-Mail-Adresse gaspreisbremse-de@omv.com.
Gemäß §§ 4 Abs. 4 S.2, 12 Abs. 4 S.2 EWPBG weisen wir unsere Kunden gerne darauf hin, dass auch unter den Bedingungen der Gaspreisbremse oder auch ungeachtet dieser ein Preisvergleich im Markt nicht unterbleiben sollte.
OMV GAS übernimmt keinerlei Haftung über die Vollzähligkeit von Aufzählungen, die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Verweise. Diese Information stellt in keinster Weise eine Rechtsberatung dar.